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   FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08   

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FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08 (https://dejure.org/2012,49961)
FG Hessen, Entscheidung vom 14.11.2012 - 10 K 625/08 (https://dejure.org/2012,49961)
FG Hessen, Entscheidung vom 14. November 2012 - 10 K 625/08 (https://dejure.org/2012,49961)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8b Abs 3 KStG, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 182 Abs 1 AO, § 67 FGO, § 21 Abs 18 S 2 AStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerblichkeit einer GbR und Ermittlung des Einkommens einer ausländischen Stiftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung negativen Einkommens einer liechtensteinischen Familienstiftung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zurechnung negativen Einkommens einer liechtensteinischen Familienstiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DStR 2013, 1011
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08
    Im Lauf des Klageverfahrens trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 08.04.2009 (I B 223/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 1437) mit Schreiben vom ... vor, in diesem Beschluss führe der BFH unmissverständlich aus, dass das Einkommen der ausländischen Familienstiftung nach den für juristische Personen geltenden Vorschriften zu ermitteln und dann anschließend als Saldobetrag dem Stifter zuzurechnen sei.

    Das Bedürfnis hierzu ergebe sich aus dem Beschluss des BFH vom 08.04.2009 (I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).

    Der Beschluss des BFH vom 08.04.2009 (I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437) setze sich insbesondere mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen Einkünfte einer Stiftung, die die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfüllten, gleichwohl in die einheitliche und gesonderte Feststellung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte einzubeziehen seien.

    In dem von der Klägerin angegebenen Beschluss des BFH vom 08.04.2009 (I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437) seien an der KG neben der Komplementär-GmbH zwei natürliche Personen sowie eine Familienstiftung, deren Vermögen nur dem Stifter A zugestanden habe, beteiligt gewesen.

    Dem BFH-Beschluss vom 08.04.2009 (I B 223/08) folgend seien die B-Stiftung und die C-Familienstiftung als originäre Feststellungsbeteiligte mit ihren anteiligen Einkünften in die Feststellung einzubeziehen.

    Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG vorgesehene Zurechnung findet mithin erst im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens der Stiftung statt und bezieht sich nur auf jenes Einkommen, nicht aber auf die in ihm enthaltenen Einkünfte (Beschluss des BFH vom 08.04.2009 ... I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437 m. w. N.).

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 05.11.1992 ... I R 39/92, BStBl. II 1993, 388; Beschluss vom 08.04.2009 ... I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437) heißt es: "Damit ist geklärt, dass das Einkommen der Stiftung dem Stifter oder den Bezugs- oder Anfallberechtigten nicht so zugerechnet werden kann, als hätten sie es unmittelbar bezogen.

    Der Senat kann offen lassen, ob die Stiftungen entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin wegen des Zusammenhangs mit § 15 AStG in entsprechender Anwendung des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO als Feststellungsbeteiligte zu erfassen sind und ihnen das Ergebnis der sog. Schattenveranlagung zuzurechnen ist (vgl. Beschluss des BFH vom 08.04.2009 ... I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437), weil einer Zurechnung der Verluste auf die Stiftungen in entsprechender Anwendung von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gemäß dem Hilfsantrag der Klägerin die - formelle - Bestandskraft der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2008 entgegensteht.

    Wegen der Bindungswirkung der Einbeziehung der Stifter in die Feststellung verbleibt es im Streitfall aus verfahrensrechtlichen Gründen entgegen dem Beschluss des BFH vom 08.04.2009 (I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437), nach dem die Einkommenszurechnung auf die Stifter nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens erfolgen kann, im streitgegenständlichen Feststellungsbescheid bei der Verlustfeststellung für die einzelnen Stifter.

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08
    Die nicht innerhalb der Klagefrist angegriffenen Feststellungen werden - formell - bestandskräftig (Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO, Tz. 11; Urteil des BFH vom 09.02.2011 ... IV R 15/08, BStBl. II 2011, 764).

    Der Feststellungsbescheid stellt sich daher als eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten - auch als selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen und demgemäß einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen (Urteil des BFH vom 09.02.2011 ... IV R 15/08, BStBl. II 2011, 764).

    Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -) alle dem Finanzgericht bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (Urteil des BFH vom 09.02.2011 ... IV R 15/08, BStBl. II 2011, 764).

    Bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid führt jedes nachträglich gestellte Rechtsschutzbegehren, das nicht die mit der Klage angegriffenen Feststellungen betrifft, zu einer Klageänderung, die nur innerhalb der Klagefrist zulässig ist (Urteil des BFH vom 09.02.2011 ... IV R 15/08, BStBl. II 2011, 764).

  • BFH, 05.11.1992 - I R 39/92

    Ausländischer Trust als Vermögensmasse gem. § 2 KStG

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08
    Dies sei auch die in R 2 (1) Zeile 12 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2005 ("zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 AStG") niedergelegte Sichtweise, welche auf die vorangegangene BFH-Rechtsprechung (BStBl. II 1993, 388; BStBl. II 1994, 727) zurückgehe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist im Ergebnis das Einkommen der ausländischen Familienstiftung getrennt von dem Einkommen des Stifters zu ermitteln, dem es zuzurechnen ist (Urteil vom 05.11.1992 ... I R 39/92, BStBl. II 1993, 388): Unter Einkommen i. S. des § 15 Abs. 1 AStG ist dasjenige zu verstehen, das sich bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht der Familienstiftung ergeben würde (vgl. auch BMF-Schreiben vom 14.05.2004, Tz. 15.1.1 Grundsätze zur Anwendung des AStG, BStBl. I 2004 Sondernummer 1, 3).

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 05.11.1992 ... I R 39/92, BStBl. II 1993, 388; Beschluss vom 08.04.2009 ... I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437) heißt es: "Damit ist geklärt, dass das Einkommen der Stiftung dem Stifter oder den Bezugs- oder Anfallberechtigten nicht so zugerechnet werden kann, als hätten sie es unmittelbar bezogen.

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 56/07

    Einkommensteuer: Gewerbliche Prägung bei einer GmbH & Co. GbR

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08
    Entgegen der übereinstimmenden Auffassung beider Beteiligter liegt nämlich nach Auffassung des Senats tatsächlich keine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinn des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vor, mit der Folge, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen festzustellen gewesen wären, bei denen § 4 Abs. 3 EStG nicht zur Anwendung käme (vgl. Wacker in Schmidt, Kommentar zum EStG, § 15, Rz. 227, Finanzgericht - FG - Hamburg vom 29.10.2008 ... 1 K 56/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 589; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG § 15 EStG, Rz. 1439).

    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG stellt aber nach zutreffender Auffassung darauf ab, ob nach der gewählten gesellschaftsrechtlichen Form grundsätzlich eine persönliche Haftung der übrigen Gesellschafter besteht (FG Hamburg vom 29.10.2008 ... 1 K 56/07, EFG 2009, 589 m. w. N.).

  • BFH, 02.02.1994 - I R 66/92

    Abgrenzung EStG - AStG

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08
    Besonders deutlich ergebe sich dies aus dem Urteil vom 02.02.1994 (I R 66/92, BStBl. II 1994, 727), in dem bei der Berechnung des vom Zurechnungsempfänger - neben seinem eigenem Einkommen - zu versteuernden (Stiftungs-) Einkommens die Pausch- und Freibeträge aus drei Trusts dreimal gewährt worden seien.

    Dies sei auch die in R 2 (1) Zeile 12 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2005 ("zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 AStG") niedergelegte Sichtweise, welche auf die vorangegangene BFH-Rechtsprechung (BStBl. II 1993, 388; BStBl. II 1994, 727) zurückgehe.

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08
    Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste oder wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 18.02.2009 ... 1 BvR 3076/08, Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 122, 374 m. w. N.).
  • BFH, 14.01.2009 - I R 52/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08
    Gemeint sind ausschließlich substanzbezogene Wertminderungen des Anteils (Rengers in Blümich, Kommentar zum KStG, § 8b, Rz. 280, 282), die sich aus der ertragsteuerlichen Behandlung des Anteils selbst ergeben, und nicht jegliche mit dem Anteil wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen (Urteil des BFH vom 14.01.2009 ... I R 52/08, BStBl. II 2009, 674 m. w. N).
  • BFH, 25.04.2001 - II R 14/98

    Zurechnung von Erträgen und Vermögen einer Auslandsstiftung nach § 15 AStG

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08
    Die Regelungen im liechtensteinischen Recht über Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation entsprechen nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25.04.2001 ... II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457) den deutschen Vorschriften.
  • FG Baden-Württemberg, 19.11.2008 - 13 V 3428/08

    Zurechnung von Verlusten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG im Rahmen eines

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08
    Auch das FG Baden-Württemberg sah in dem Beschluss vom 19.11.2008 (13 V 3428/08, IStR 2009, 70) keine ernstlichen Zweifel an einer Zurechnung auch negativen Einkommens.
  • BFH, 19.05.2010 - I R 62/09

    Sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08
    In bestimmten Fällen könne eine natürliche Person durchaus im Ergebnis an steuerrechtlichen Regelungen partizipieren, die primär für Körperschaften geschaffen worden seien, so z. B. im Urteil des BFH vom 19.05.2010 (I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919) durch Anwendung des Schachtelprivilegs nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Frankreich auch zu Gunsten natürlicher Personen als persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 5/99

    Übernahmeverlust bei der Gewerbesteuer

  • FG Bremen, 11.11.2015 - 1 K 91/13

    Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung aus der Beteiligung

    Vielmehr werde das Gesetz konstitutiv geändert (Hinweis auf Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, AStG , § 21 , Rn. 59; FG Hessen, Urteil vom 14. November 2012 10 K 625/08, DStR 2013, 1011 ).

    Als Einkommen sei dasjenige zu verstehen, das sich bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht der Stiftung ergeben würde (Hinweis auf Hessisches FG, Urteil vom 14. November 2012 10 K 625/08, DStR 2013, 1011 ).

    Unabhängig davon, ob entsprechend der Verwaltungsauffassung für die Ermittlung des Einkommens die für den Zurechnungsempfänger (= Stifter) maßgebenden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften oder mit der Auffassung des Klägers, die vom Hessischen Finanzgericht (vgl. Urteil vom 14. November 2012 10 K 625/08, DStR 2013, 1011 ) geteilt werde, die für Körperschaften geltenden Einkunftsermittlungsvorschriften anzuwenden seien, könne sich keine positive Überschussprognose ergeben.

    Es bedarf für dieses Verfahren keiner Entscheidung, ob der Ausschluss der Zurechnung eines negativen Einkommens nach § 15 Abs. 7 Satz 2 AStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008, der gem. § 21 Abs. 18 Satz 2 AStG in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist, wegen eines Verbotes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist (so Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 14. November 2012 10 K 625/08, DStR 2013, 1011 , vgl. auch: Podewils, DStZ 2014, 480; Hey, IStR 2009, 181; Rohde/Enders, BB 2014, 1495; dagegen Dornheim, DStZ 2013, 306, 315).

  • FG Düsseldorf, 22.01.2015 - 16 K 2858/13

    Berücksichtigung von Dividendenerträgen aus einer ausländischen Fondsbeteiligung

    Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens führten sie aus, dass das FG Hessen mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 14.11.2012 10 K 625/08, Deutsches Steuerrecht (DStR) 2013, 1011, bestätigt habe, dass bei Anwendung des § 15 AStG die allgemeinen körperschaftssteuerlichen Regeln, also auch insbesondere § 8 b KStG, gälten.

    Der Gesetzgeber habe mit der Systemänderung des § 15 AStG ab dem 1.1.2013 die bis dahin geltende Gesetzeslage bestätigt (FG Hessen Urteil vom 14.11.2012 10 K 625/08, DStR 2013, 1013; Müller, Der Betrieb -DB- 2013, 547; Paintner, DStR 2013, 1644).

    Bei der Ermittlung des Einkommens sind hiernach die Vorschriften des KStG (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG: Stiftungen) einschließlich des § 8 b KStG zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 8.4.2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437, und Urteil vom 5.11.1992 I R 39/92, BStBl II 1993, 388; FG München Urteil vom 26.11.2014 9 K 2275/14, juris; FG Hessen Urteil vom 14.11.2012 10 K 625/08, DStR 2013, 1011; BMF vom 14.5.2004 IV B4-S 1340 -11/04, BStBl I Sondernummer 1 Seite 45, unter 15.1).

  • BFH, 27.04.2022 - II R 9/20

    Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KG

    a) Die vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (ebenso --für Ertragsteuern und zum Bewertungsrecht-- Urteile des FG des Saarlandes vom 18.11.2010 - 1 K 2455/06, EFG 2011, 2067, Rz 34, und des Hessischen FG vom 14.11.2012 - 10 K 625/08, Deutsches Steuerrecht 2013, 1011, Rz 85; Kraeusel/Feldgen, eKomm Fassung vom 26.06.2021, § 15 EStG Rz 346; Bodden in Korn, § 15 EStG Rz 160.3, Rz 295; Dötsch in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 97 BewG Rz 914; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 1455; Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 15 Rz 138; Brandis/Heuermann/Bode, § 15 EStG Rz 277, 282; Schmidt/Wacker, EStG, 41. Aufl., § 15 Rz 216; BeckOK EStG/Schenke, 12. Ed. 01.03.2022, EStG § 15 Rz 2430).
  • FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17

    Einkommensteuer: Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell

    Die Neuregelung beinhalte nicht lediglich eine Klarstellung, die ausnahmsweise zulässig wäre, sondern eine konstitutiv wirkende Gesetzesänderung (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 14. November 2012, 10 K 625/08; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2008, 13 V 3428/08).
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